zu unseren Angeboten
Sie erhalten am Ende des Abrechnungszeitraums und zum Jahresende eine exakte Abrechnung. Haben Sie weniger als angegeben verbraucht, überweisen wir Ihnen den Betrag als Gutschrift zurück. Haben Sie mehr verbraucht, werden wir unsere Forderung gemäß Einzugsermächtigung von Ihrem Konto abbuchen. Zudem passen wir Ihre zukünftigen Abschläge der aktuellen Verbrauchsmenge an, damit Nachzahlungen und Gutschriften weitgehend vermieden werden.
Um Ihren Energieverbrauch schätzen zu können, orientieren Sie sich am besten an Ihrer vorherigen Verbrauchsabrechnung zum Wechsel.
zum Wechsel
Sie schließen Ihren Strom- bzw. Gasvertrag auf unserer Website ab. Sofort im Anschluss erhalten Sie eine Eingangsbestätigung. Die weiteren Formalitäten erledigen wir für Sie. Zu Lieferbeginn erhalten Sie von uns eine Vertragsbestätigung und die Berechnung Ihrer Abschläge anhand Ihres angegebenen Verbrauchs.
Sie schließen Ihren Strom- bzw. Gasvertrag auf unserer Website innerhalb von 6 Wochen nach Einzug ab. Stellen Sie sicher, dass Sie mit dem gleichen Einzugsdatum auch bei Ihrem örtlichen Netzbetreiber angemeldet sind. Die Anmeldung zur Netznutzung und alle weitere Formalitäten erledigen wir für Sie. Zu Lieferbeginn erhalten Sie von uns eine Vertragsbestätigung und die Berechnung Ihrer Abschläge anhand Ihres angegebenen Verbrauchs.
Die FT Energiepartner GmbH übernimmt alle Formalitäten der Kündigung bei Ihrem bisherigen Lieferanten.
Die Zählernummer finden Sie auf Ihrer letzten Strom- bzw. Gasrechnung oder direkt auf dem Zähler.
Nein, den Zählerstand bekommt die FT Energiepartner GmbH von Ihrem Netzbetreiber übermittelt. Zur Kontrolle der übermittelten Zählerstände empfiehlt es sich aber den Zähler zum Wechseltermin abzulesen. In der Regel kommt bei einem Anbieterwechsel Ihr Netzbetreiber automatisch auf Sie zu.
nach Vertragsabschluss
Sie haben das Recht Ihren Vertrag innerhalb 14 Tagen nach Abschluss schriftlich zu widerrufen.
Wie und wann kann ich meinen Vertrag kündigen?
Sie teilen uns die Änderung per E-Mail oder anhand unseres Kontaktformulars mit.
Energiewirtschaftliche Begriffe
Der Grundpreis ist ein monatlicher Betrag, der unabhängig vom Verbrauch zu entrichten ist. Er beinhaltet die Aufwendung für Leistungsbereitstellung, Abrechnung und allgemeine Vertriebskosten.
Der Arbeitspreis beschreibt den Preis, der pro Rechnungseinheit - Kilowattstunde (kWh) - fällig wird. Also die Kosten für den tatsächlich verbrauchten Strom. Er beinhaltet u.a. Kosten wie Beschaffungskosten, Netzentgelte, Konzessionsabgaben, staatliche Steuern und Abgaben.
Die Ökosteuer gilt in Deutschland seit dem 1. April 1999. Sie ist eine (Mengen-)Steuer auf den Energieverbrauch. Für Strom ist dies die Stromsteuer. Steuerbefreiungen sind unter anderem für verbrauchsnahe kleine Stromerzeugungsanlagen und für Strom aus Erneuerbaren Energien vorgesehen. Für Gas gilt die Erdgassteuer.
Dieses Gesetz regelt die Förderung von Anlagen, die zugleich Strom und Wärme erzeugen. Hierbei handelt es sich um ein besonderes umweltfreundliches Verfahren, mit dem Brennstoff und Kohlenstoffdioxid-Emissionen eingespart werden. Betreiber von KWK-Anlagen erhalten einen gesetzlich festgelegten Zuschlag. Diese Kosten werden gemäß Energiefinanzierungsgesetz (EnFG, vormals KWKG) auf die Verbraucher umgelegt. Wir leiten diese Umlageeinnahmen an den Netzbetreiber weiter.
Die Umlage finanziert die politisch gewünschte Netzentgeltentlastung stromintensiver Unternehmen nach § 19 StromNEV sowie Elektrolyseure gemäß § 118 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Zudem erhalten seit dem 01.01.2025 Verteilnetzbetreiber, die besonders stark vom Anschluss erneuerbarer Energien betroffen sind, gemäß der Festlegung BK8-24-001-A der Bundesnetzagentur einen finanziellen Ausgleich für ihre Mehrkosten. Wir leiten diese Umlageeinnahmen an den Netzbetreiber weiter.
Die Offshore-Netzumlage nach dem EnFG dient dazu, die Risiken beim Netzanschluss von Offshore-Windparks zu begrenzen. Sie deckt Entschädigungszahlungen an Windparkbetreiber, wenn ihre Anlagen wegen Netzanschlussproblemen keinen Strom einspeisen können. In diesem Fall erhalten sie über die gesetzliche Haftungsregelung 90 % der zugesagten Einspeisevergütung, etwa bei verspätetem Netzanschluss oder Störungen. Darüber hinaus werden damit die Kosten für Bau und Betrieb der Anbindungsleitungen in Nord- und Ostsee finanziert. Grundlage ist das Netzentgeltmodernisierungsgesetz von Juli 2017. Wir leiten diese Umlageeinnahmen an den Netzbetreiber weiter.
Der CO₂-Preis wurde zum 01.01.2021 durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) eingeführt. Er bepreist den Ausstoß von Treibhausgasen, z. B. bei der Wärmeerzeugung, und unterstützt damit die Klimaziele im Klimaschutzprogramm 2030. Die Kosten richten sich nach der Menge CO₂, die bei der Verbrennung der Energieträger entsteht. Bis Ende 2025 galt eine Festpreisphase mit jährlich steigenden Preisen. Ab 2026 werden Zertifikate („2026er nEZ“) in einem Preiskorridor von 55 bis 65 Euro ersteigert; der genaue Preis ergibt sich aus Angebot und Nachfrage. Anschließend gibt es für 2026er nEZ zusätzliche Einkaufstermine zu einem festen Preis von 68 Euro pro Zertifikat ohne Mengenbegrenzung. Im Rahmen des Nachkaufs können bis 31.08.2027 begrenzte Mengen der 2026er Zertifikate für 70 Euro erworben werden. Der CO₂-Preis wird vollständig an den Staat abgeführt.
Die Bilanzierungsumlage dient dazu, erwartete Fehlbeträge aus dem Einsatz von Regel- und Ausgleichsenergie zu decken. Sie wird nach dem Grundmodell für Ausgleichsleistungen und Bilanzierungsregeln im Gassektor (GaBi Gas) erhoben, jeweils zum 01.10. neu festgelegt und gilt dann für zwölf Monate. Der Energielieferant stellt die Umlage in Rechnung und führt sie über den Bilanzkreisverantwortlichen an die THE ab
Für die Versorgung der Verbraucher mit Strom, Gas und Wasser müssen Leitungen verlegt und betrieben werden. Hierfür werden auch öffentliche Verkehrswege und Flächen genutzt. Die Betreiber der Netze müssen den jeweiligen Städten und Gemeinden für die Nutzung dieser Fläche eine Nutzungsgebühr bezahlen, die so genannte Konzessionsabgabe. Sie ist im Arbeitspreis enthalten.
Um die Energie zu jedem Kunden in Deutschland nach Hause zu bringen, werden bereits vorhandene Netze genutzt. Der jeweilige Netzbetreiber vor Ort berechnet FT.Energie hierfür ein Netznutzungsentgelt. Mit den Entgelten werden die Kosten, z.B. für Erneuerung, Wartung, Instandhaltung, Bau und Betrieb gedeckt. Die Netzentgelte sind Teil des Strompreises, den der Kunde an seinen Lieferanten zahlt.
Der Messstellenbetrieb umfasst den Ein- und Ausbau sowie Betrieb und Wartung von Zählern. Das Entgelt beinhaltet die jährliche Messung der entnommenen Energie sowie die Erfassung, Verwaltung und Bereitstellung der Zählerdaten durch den Netzbetreiber bzw. Messdienstleister. Diese Kosten werden vom Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt. Wir leiten die Einnahmen dorthin weiter.